Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Andreas Daub GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
1.1. Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten oder auf sie nicht Bezug genommen wird.

2. Angebot und Auftrag
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein bindendes Angebot abgegeben wurde.
2.2 Maßgeblich ist in jedem Fall unsere Auftragsbestätigung, welche auch in Form einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muß er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und MwSt. nicht ein.
3.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

4. Zahlung
4.1 Unsere Rechnungen sind zu den von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen zahlbar. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Wird von uns ein Skontoabzug gewährt, gilt dies nur, wenn alle vorgehenden Rechnungen des Kunden beglichen sind.
4.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Kunden zu tragen. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
4.3 Der Kunde kommt bei Überschreitung des Zahlungszieles in Verzug. In diesen Fällen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Edelmetallanlieferung
6.1 Erfolgt bei Kauf- und Werklieferungsverträgen die Bezahlung im Wege des sog. „gespaltenen Kaufpreises“, so ist die Edelmetallbeistellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erbringen. Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Kunden auf dem Metallkonto gutgeschrieben Skonto wird nicht gewährt. Bei schuldhaft verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen etwa hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
6.2 Erfolgt die Edelmetallanlieferung des Kunden nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, 30 Tage nach Fälligkeit die Edelmetallforderung in eine Geldforderung umzuwandeln und diese Geldforderung geltend zu machen.

7. Lieferung/Gefahrübergang/Verzug
7.1 Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist. Der Kunde hat im Fall. der Rücksendung die gleiche
Versendungsform zu wählen wie bei Zusendung und für ausreichende Versicherung zu sorgen.
7.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für ein Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
7.3 Ersatzansprüche wegen Verzuges können gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Verzögerung auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

8. Auswahlen
8.1 Auch für Auswahlen gelten diese Bedingungen.
8.2 Werden Waren zur Auswahl überlassen, gelten diese als käuflich vom Kunden übernommen, wenn wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahl angegebenen Frist die Ware zurückerhalten. Ist keine Frist vereinbart und in der AuswahI angegeben, gilt eine Frist von 4 Wochen.
8.3 Die Auswahlware ist durch uns versichert, solange die Auswahlfrist läuft. Danach geht alle Gefahr auf den Empfänger über.
8.4 Werden Auswahlwaren vom Kunden als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt hiermit bereits entstehende Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus sicherungshalber an uns ab.

9. Mängelrüge
9.1 Der Kunde hat bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.

10. Sachmängelhaftung
10.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit begründet keine Sachmängelansprüche. Für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Regelungen unter Nr. 11
10.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
10.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Sache. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigen Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmers.

11. Haftungsbeschränkung/Schadensersatz
11.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
11.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkfthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Sachmängel gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
11.3 Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Sache. In den unter 10.3 genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
12.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit bereits an uns ab.
12.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, sofern sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
12.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zu einem von uns erklärten Widerruf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Einen Widerruf werden wir nur aus wichtigem Grund erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen begründeten Anhaltspunkten für eine unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden.
12.5 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die Vorbehaltsware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
12.6 Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten im Übrigen die Vorschriften über die Vorbehaltsware.
12.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden oder vermischt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die an uns abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware selbst.
12.8 Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere in Zahlungsverzug gekommen ist, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen oder pfänden, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Von
uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Ein nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Kosten der Verwertung verbleibender Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet.
12.9 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt
oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.
12.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

13. Vermögensverschlechterung
13.1 Wird uns bekannt, dass beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, so sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, so sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
13.2 Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.
13.3 Bei endgültiger Warenrücknahme wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt eine Gutschrift. Da der Weiterverkauf an andere Kunden wegen modischer Veralterung der Ware in der Regel nicht mehr möglich ist, erfolgt Gutschrift grundsätzlich nur zum Metallwert.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich Pforzheim.
14.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Pforzheim. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
14.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Internationales Kaufrecht findet keine Anwendung.

Sitz:
Pforzheim, Handelsregister Mannheim HRA 500121
Persönlich haftender Gesellschafter: Daub Beteiligungs GmbH Handelsregister Pforzheim HRB 4037
Geschäftsführer: Kurt Daub